S a t z u n g

Bürgerverein Neustadt

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Neustadt".

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.": „Bürgerverein Neustadt e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Zuständigkeitsgebiet erstreckt sich vom Neumarkt südlich und umfasst Gebiete der Stadtteile Fledder, Schölerberg und Kalkhügel (Neustadt).

 

§ 2 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die kommunalen Interessen der Vereinsmitglieder in der Neustadt sowie gemeinnützige Angelegenheiten jeder Art zu fördern und das Interesse aller Menschen in der Neustadt für die Zusammenarbeit bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu wecken.

Als Mittel zu diesem Zweck dienen insbesondere:

- Vorstellung der Anträge des Bürgervereins an den Rat und die Verwaltung der Stadt Osnabrück,

- Gespräche mit Ratsmitgliedern in Versammlungen des Vereins und Vorträge von Fachleuten,

- Kooperation mit sozialen Einrichtungen, Organisationen, Initiativen usw. im Zuständigkeitsbereich des Vereins,

- den Gedanken der Vielfalt als produktive und kreative Ressource im Zuständigkeitsbereich des Vereins zu verbreiten und entsprechende Konzepte und Programme zu unterstützen bzw. zu entwickeln,

- Öffentlichkeitsarbeit durch Homepage, Soziale Medien und Pressemitteilungen,

- Unterstützung und Förderung gemeinnütziger Einrichtungen,

- Kontaktpflege mit den Partnerstädten der Stadt Osnabrück.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 5 Aufgaben des Vereins

Der Verein kooperiert zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke mit allen Organisationen, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätig sind, und kann sich ihnen anschließen.

Der Verein schließt sich der Arbeitsgemeinschaft der Osnabrücker Bürgervereine an.    

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person, mehrere natürliche Personen einer Familie gemeinsam (Familienmitgliedschaft) und jede juristische Person werden. Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen.

Soll eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht aufgenommen werden, so genügt zur Ablehnung ein Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss soll mit Gründen versehen werden.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Beschwerde ist dem Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats nach Ablehnung in Textform vorzulegen. Dieser hat auf der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag zur Abstimmung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch bei deren Auflösung. Reduziert sich bei einer Familienmitgliedschaft die Anzahl der Familienmitglieder auf nur eine Person, ohne dass diese Person austritt, ausgeschlossen wird oder verstirbt, wandelt sich die Familienmitgliedschaft automatisch in eine Mitgliedschaft einer natürlichen Person um.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Das austretende Mitglied hat den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Ein Mitglied, das mit dem Mitgliederbeitrag trotz Aufforderung länger als sechs Monate im Rückstand ist, scheidet mit dem 31. Dezember des Jahres aus.

Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist dem Vorstand des Vereins binnen eines Monats nach dem Ausschluss in Textform vorzulegen. Dieser hat auf der nächsten Mitgliederversammlung den Ausschluss zur Abstimmung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, entweder als Einzel- oder als Familienbeitrag oder als Beitrag der juristischen Person. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) der oder dem 1. Vorsitzenden

b) der oder dem 2. Vorsitzenden

c) der Kassiererin oder dem Kassierer

d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer

e) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Vorstand gemäß § 26 BGB ist die oder der 1. und die oder der 2. Vorsitzende.

Die zwei Vorstandsmitglieder zu a) und b) vertreten den Verein gemeinsam nach außen; falls einer der beiden Positionen nicht besetzt ist, tritt an dessen Stelle das Vorstandsmitglied zu c).

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Das gilt auch für den Vorstand gemäß § 26 BGB.

Für vom Vorstand zu treffende Entscheidungen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Entscheidungen können in Vorstandssitzungen in Präsenzform, virtuell oder in Mischform (Hybrid) getroffen werden. Für das Abstimmungsverfahren gilt § 15 entsprechend.

Für durch von einem Vorstandsmitglied entstandene Schäden haftet dieses Vorstandsmitglied nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird es von der Haftung freigestellt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Familienmitgliedschaft hat nur eine Stimme, unabhängig davon wie viele Familienmitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Gleiches gilt für juristische Personen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers
  • Beschlussfassungen, insbesondere über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Beschwerden bei Ablehnung des Eintrittsantrages
  • Entscheidung über Beschwerden bei Ausschluss eines Mitglieds
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

b) innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, virtuell oder in Mischform (Hybrid) erfolgen.

Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dieses den Mitgliedern in der Einladung mit. § 32 Abs. 2 BGB bleibt davon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Klarnamen (Vor- und Zunamen) und einem für die jeweilige virtuelle Mitgliederversammlung eigens generierten Passwort anmelden. Das Passwort ist nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Das Passwort wird in der Ladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

 

§ 13 Form der Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Verein unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Die Mitglieder sind per E-Mail, sofern die E-Mail - Adressen der Mitglieder durch die Mitglieder selbst dem Verein bereitgestellt wurden, zu laden, im Übrigen durch schriftliche Einladung.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse.

 

 

§ 14 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 15 Beschlussfassung

1. Präsenzversammlung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2. Virtuelle Versammlung

Zur Abstimmung ist eine Software zu verwenden, die geeignet ist, ein virtuelles Abstimmungsverfahren zu ermöglichen und das Ergebnis der Abstimmung zu dokumentieren. Auf Antrag von einem der virtuell anwesenden Mitglieder ist in der zu verwendenden Software anonym abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der virtuell anwesenden Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der virtuell anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht virtuell anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3. Hybridversammlung

Für präsente Mitglieder richtet sich die Beschlussfassung nach Nr. 1, für virtuell anwesende Mitglieder richtet sich die Beschlussfassung nach Nr. 2. Auf Antrag von einem der präsenten und/oder virtuell anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim bzw. in der zu verwendenden Software anonym abzustimmen.

 

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann auf der Website des Vereins veröffentlicht werden.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 17 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sollte eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer ausfallen, bleibt eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer alleine zur Prüfung berechtigt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.